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Stand: 2016/01

Contexity AG
Technoparkstrasse 2, 8406 Winterthur, Switzerland
CHE-171.977.185 MWST

1. Gegenstand und Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für Informatikdienstleistungen wie Beratung, Unterstützung und Schulung sowie die Herstellung und Konfiguration von Software.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.3 Der Auftragnehmer weist auf die anwendbaren AGB hin (im Angebot oder der Auftragsvereinbarung). Mit der Bestellung bzw. Beauftragung durch den Auftraggeber gelten sie als angenommen.

1.4 Abweichungen von diesen AGB sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Erwähnung in der Auftragsvereinbarung bzw. der Vertragsurkunde.

1.5 Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten, selbst bei Kenntnis, als nicht akzeptiert, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.

2. Angebot

2.1 Das Angebot einschliesslich Demonstrationen erfolgt unentgeltlich, sofern nicht anders vereinbart.

2.2 Soweit im Angebot nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt der Auftragnehmer vom Datum des Angebotes an während 3 Monaten gebunden.

2.3 Bis zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der schriftlichen Annahme der Offerte (Bestellung) können sich die Parteien ohne finanzielle Folgen von den Vertragsverhandlungen zurückziehen.

3. Leistungen und Software

3.1 Art und Umfang der Leistungen sowie Umfang und Eigenschaften der Software-Komponenten entsprechen der akzeptierten Offerte bzw. werden in der Vertragsurkunde geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.

4. Ausführung

4.1 Die Ausführung erfolgt unter Anwendung anerkannter Projektmanagement-Methoden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden.

4.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben verzögert werden, länger dauern oder vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen. Darüber hinaus gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den notwendigen Zugang zu Software-Systemen und/oder Räumlichkeiten.

4.3 Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers werden in der Vertragsurkunde vereinbart.

5. Personal

5.1 Der Auftragnehmer setzt nur sorgfältig ausgewähltes und gut ausgebildetes Personal ein.

5.2 Der Auftragnehmer kann geeignete Dritte beiziehen. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für das Erbringen der Leistungen verantwortlich.

5.3 Die Vertragspartner vereinbaren die organisatorischen Rahmenbedingungen und bezeichnen die darin verantwortlichen Personen.

6. Termine

6.1   In der Auftragsvereinbarung oder der Vertragsurkunde angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten und vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

6.2   Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Fristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind sowohl Auftraggeber und Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

7. Vergütung

7.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen entweder nach Aufwand oder zu Festpreisen. Er gibt in seinem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt.

7.2 Erbringt der Auftragnehmer die Leistungen nach Aufwand, so erfolgt die Vergütung monatlich nach Aufwand. Zusammen mit der Rechnung liefert der Auftragnehmer einen Rapport. Er nennt die Leistungen und den Aufwand jeder eingesetzten Person.

7.3. Erbringt der Auftragnehmer die Leistungen zu Festpreisen, so erfolgt die Vergütung gemäss Zahlungsplan. Bei Festpreisen über CHF 30’000 sieht der Zahlungsplan folgende zahlungsauslösenden Ereignisse vor:

Auftragserteilung 30% des Gesamtpreises
Lieferung Dienstleistung / Software (Installation auf Testsystem) 40% des Gesamtpreises
Abnahme (Go-Live) 30% des Gesamtpreises

Bei einem Projektumfang kleiner CHF 30’000 erfolgt die Zahlung in zwei Teilen: 50% nach Vertragsabschluss, 50% bei Abnahme.

Die Abnahme hat zu erfolgen, wenn das System live ist und keine schweren Mängel mehr vorliegen. Leichte Mängel können als offene Punkte aufgenommen werden und werden nachgebessert.

Wird der Go-Live einseitig durch den Auftraggeber um mehr als 2 Monate verschoben, wird die dritte Teilzahlung dennoch fällig.

7.4 Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.

7.5. Im Falle der Kündigung berechnet sich die Vergütung nach den erbrachten Leistungen.

7.6. Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen.

8. Eigentumsrechte und Nutzungsrechte

8.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, …), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck und Dauer.

8.2 Änderungen an Leistungen und Werkstücken des Auftragnehmers, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind auch nach Vertragsende nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

8.3 Nutzungsrechte bezüglich Individualsoftware: An vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Softwarekomponenten erwirbt der Auftraggeber zeitlich uneingeschränkte, nicht übertragbare Nutzungsrechte, die an den jeweiligen Vertragszweck gebunden sind. Veräußerung oder Bereitstellung an Dritte ist vom Nutzungsumfang ausgeschlossen. Ohne anderslautende Bestimmung ist die Änderung der Software durch den Auftraggeber oder durch Dritte ebenso auch nach Vertragsende ausgeschlossen.

8.4 Nutzungsrechte bezüglich Standardsoftware des Auftragnehmers: Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsgegenstand auf allen gegenwärtigen und zukünftigen Anlagen für beliebige Zwecke, beschränkt auf die Anzahl der überlassenen Lizenzen, unter Einhaltung der lizenzrechtlichen Vereinbarungen zu nutzen. In allen Fällen der Weitergabe wird der Auftraggeber alle ihr aus der Lizenz erwachsenden Pflichten mit überbinden.

8.5 Für Standardsoftware, die von Dritten über den Auftragnehmer angekauft wird gelten die anzuwendenden Nutzungsbedingungen des Dritten.

9. Schutzrechte Dritter

9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Texte, Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und für den angestrebten Zweck eingesetzt werden dürfen.

9.2 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt der Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr ab.

10. Kennzeichnung

10.1 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf Werbeträgern, Publikationen und insbesondere auf den Webseiten des Auftragnehmers auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung samt Namen und Firmenlogo hinzuweisen (Referenz).

11. Geheimhaltung und Datenschutz

11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

11.2 Die Geheimhaltungspflicht entfällt für Daten, Informationen, Gesprächsinhalte und Tatsachen, die nachweislich

  • zum Zeitpunkt der Mitteilung an die empfangende Partei bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung der vorliegenden Verpflichtung öffentlich bekannt werden, oder
  • der empfangenden Partei von Dritten rechtmäßig mitgeteilt werden, oder
  • der empfangenden Partei vor Offenlegung durch die andere Partei nachweislich bereits bekannt waren, oder
  • von der empfangenden Partei unabhängig von den durch die andere Partei mitgeteilten Informationen erarbeitet wurden

11.3 Der Auftragnehmer darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt der Offertanfrage möglichen zu beauftragenden Dritten bekanntgeben.

11.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen.

12. Gewährleistung bei werkvertragsähnlichen Leistungen

12.1 Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Lieferung durch den Auftragnehmer, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung durch den Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

12.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung.

13. Haftung

13.1 Sofern gesetzlich zulässig, sind alle Haftungen ausgeschlossen.

14. Vertragsbestandteile und Rangfolge

14.1 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat die Vertragsurkunde (Auftragsvereinbarung und/oder Lizenzvertrag) Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB. Diese AGB haben Vorrang vor der Offerte.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag, welche nicht gütlich beigelegt werden können, gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

15. Salvatorische Klausel

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.